Welches Verfahren gilt für Ihre deutsche MwSt-Rückerstattung?
Der richtige Kanal entscheidet über die Erstattung. Ein formal sauberer Antrag hilft nicht, wenn er im falschen Verfahren eingereicht wird. Einen vollständigen Überblick bietet unser Mehrwertsteuer in Deutschland.
| Situation des Unternehmens | Richtiger Weg | Ansprechpartner | Kritischer Punkt |
| In der EU ansässig, nicht in Deutschland registriert | Richtlinie 2008/9/EG | Portal des Ansässigkeitsstaats | Frist 30. September N+1 |
| Außerhalb der EU ansässig, nicht in Deutschland registriert | 13. Richtlinie / BZSt | Bundeszentralamt für Steuern | Gegenseitigkeit und Frist 30. Juni N+1 |
| Mit deutscher USt-Registrierung | Deutsche Vorsteuer über USt-Erklärung | Zuständiges Finanzamt | Keine Erstattung über 8. oder 13. Richtlinie |
Die Abgrenzung ist besonders wichtig, wenn Ihr Unternehmen in Deutschland steuerpflichtige Umsätze ausführt. Sobald eine deutsche USt-Registrierung erforderlich ist oder bereits besteht, läuft die Rückholung der Vorsteuer grundsätzlich über die deutsche Umsatzsteuervoranmeldung und nicht über das Erstattungsportal.
Verwechseln Sie das Erstattungsverfahren für Nichtansässige nicht mit dem Vorsteuerabzug über eine deutsche USt-Registrierung. Sobald in Deutschland eine Registrierungspflicht besteht oder Sie dort steuerpflichtige Umsätze ausführen, gehört die Vorsteuer in die lokale Voranmeldung – ein separater Erstattungsantrag ist dann der falsche Weg und wird abgelehnt.
Ein deutscher USt-IdNr.-Status oder eine lokale Registrierung verändert den Weg vollständig. Prüfen Sie deshalb vor dem Antrag, ob Ihre Lagerung, Inlandslieferungen, Marktplatzflüsse oder lokalen Leistungen eine deutsche Erklärungspflicht auslösen.
EU-Unternehmen: Antrag über das Portal des Ansässigkeitsstaats
EU-Unternehmen stellen den Antrag nicht direkt beim BZSt. Sie reichen die deutsche MwSt-Rückerstattung über das elektronische Portal der Steuerverwaltung ihres eigenen Mitgliedstaats ein; dieses leitet den Antrag an Deutschland weiter.
Für ein französisches Unternehmen läuft der Antrag beispielsweise über das französische Portal. Für ein belgisches, italienisches oder spanisches Unternehmen gilt derselbe Grundsatz: Der Einstiegspunkt ist der Staat, in dem das Unternehmen ansässig und mehrwertsteuerlich erfasst ist.
Voraussetzungen für das EU-Verfahren
Das Verfahren nach der Richtlinie 2008/9/EG setzt voraus, dass Ihr Unternehmen:
in einem EU-Mitgliedstaat zur Mehrwertsteuer erfasst ist;
in Deutschland weder Sitz noch feste Niederlassung hat;
im Erstattungszeitraum keine Umsätze ausgeführt hat, die eine deutsche Registrierungspflicht auslösen, abgesehen von zulässigen Sonderfällen wie Reverse Charge;
deutsche Umsatzsteuer auf beruflich veranlasste Ausgaben getragen hat;
die Erstattungsbeträge und Belege im richtigen Format einreicht.
Der Antrag enthält pro Rechnung unter anderem Lieferantendaten, Rechnungsnummer, Datum, Bemessungsgrundlage, Steuerbetrag und Ausgabecode. Deutschland kann Belege anfordern; bei hohen Rechnungen werden Scans typischerweise direkt beigefügt, insbesondere ab 1.000 EUR beziehungsweise 250 EUR bei Kraftstoff.
Bereiten Sie den Antrag nicht erst im September vor. Die Frist 30. September N+1 ist hart, und Portalfehler, fehlende Lieferantenangaben oder unvollständige Scans lassen sich kurz vor Ablauf selten sauber korrigieren.
Nicht-EU-Unternehmen: Antrag beim BZSt nach der 13. Richtlinie
Unternehmen aus Drittstaaten beantragen die Rückerstattung über das BZSt. Die zentrale Hürde ist die Gegenseitigkeit: Deutschland erstattet Umsatzsteuer grundsätzlich nur an Unternehmen aus Staaten, die deutschen Unternehmen vergleichbare Erstattungsmöglichkeiten gewähren.
Die Frist ist kürzer als im EU-Verfahren. Für Rechnungen des Jahres N muss der Antrag grundsätzlich bis zum 30. Juni N+1 beim BZSt eingereicht werden.
BZSt, BOP und Nachweise
Die Abwicklung für Drittstaaten ist 2026 nicht mehr sauber mit der alten Formel "nur Papier und nur Originale" beschrieben. Maßgeblich sind die aktuellen Anforderungen des BZSt: Antragstellung über die vorgesehenen BZSt-/BOP-Verfahren, Uploads von Rechnungen oder Einfuhrdokumenten und gegebenenfalls Vorlage von Originalen, wenn das BZSt sie verlangt.
Planen Sie insbesondere folgende Unterlagen ein:
Nachweis der Unternehmereigenschaft beziehungsweise eine aktuelle Unternehmerbescheinigung der ausländischen Steuerbehörde;
Rechnungen mit deutscher Umsatzsteuer oder Einfuhrdokumente;
Angaben zum Erstattungszeitraum und zu den beantragten Beträgen;
Bankverbindung für die Auszahlung;
Nachweis, dass die Ausgaben beruflich veranlasst sind;
gegebenenfalls Vollmacht für den Vertreter, der mit dem BZSt kommuniziert.
Bei Unternehmen aus Drittländern ist die Gegenseitigkeit kein Detail. Steht Ihr Ansässigkeitsstaat nicht auf anerkannter Gegenseitigkeitsbasis, kann der Antrag ganz oder teilweise scheitern. Prüfen Sie zudem, dass die Unternehmerbescheinigung aktuell ist und alle Originalnachweise vollständig vorliegen, bevor Sie einreichen.
Bei Drittstaaten ist die Gegenseitigkeit kein Detail. Wenn das Ansässigkeitsland nicht auf der anerkannten Gegenseitigkeitsbasis steht oder bestimmte Einschränkungen gelten, kann der Antrag ganz oder teilweise scheitern, selbst wenn die Rechnungen formal korrekt sind.
Unternehmen mit deutscher USt-Registrierung: Vorsteuer über die Erklärung
Ein bereits in Deutschland registriertes Unternehmen nutzt nicht die Erstattungsrichtlinien. Die gezahlte deutsche Umsatzsteuer wird als Vorsteuer in der Umsatzsteuervoranmeldung oder in der deutschen Umsatzsteuererklärung geltend gemacht.
Das betrifft häufig Unternehmen mit Lagerbestand in Deutschland, Amazon-FBA-Strukturen, lokalen Inlandslieferungen, Importketten mit deutscher Registrierung oder sonstigen Umsätzen, die in Deutschland meldepflichtig sind.
Praktisch wird die Vorsteuer mit der deutschen Umsatzsteuer auf Ausgangsumsätze verrechnet. Ergibt sich ein Guthaben, wird es über das zuständige Finanzamt erstattet oder mit anderen Steuerpositionen verrechnet.
Wenn Sie eine deutsche USt-IdNr. haben, prüfen Sie nicht nur die Nummer, sondern den Grund der Registrierung. Genau daraus ergibt sich, ob ein BZSt-Erstattungsantrag ausgeschlossen ist und welche Erklärung die Vorsteuer tragen muss.
Fristen, Mindestbeträge und Bearbeitungsdauer
Die deutsche MwSt-Rückerstattung ist ein Cash-flow-Thema. Wer Fristen und Mindestbeträge erst am Jahresende prüft, verliert oft ein ganzes Erstattungsjahr.
| Punkt | EU-Unternehmen | Nicht-EU-Unternehmen |
| Rechtsgrundlage | Richtlinie 2008/9/EG | 13. Richtlinie / deutsches Recht |
| Einreichungsfrist | 30. September N+1 | 30. Juni N+1 |
| Mindestbetrag kurzer Zeitraum | 400 EUR | 400 EUR |
| Mindestbetrag Jahr / Restzeitraum | 50 EUR | 50 EUR |
| Entscheidung | grundsätzlich 4 Monate | abhängig von Prüfung und Vollständigkeit |
Ein kurzer Erstattungszeitraum muss mindestens drei aufeinanderfolgende Monate umfassen und weniger als ein Kalenderjahr betreffen. Für den Jahresantrag oder einen Restzeitraum am Jahresende gilt die niedrigere Schwelle von 50 EUR.
Der rechtliche Entscheidungsrahmen liegt im EU-Verfahren grundsätzlich bei 4 Monaten ab Eingang beim Erstattungsstaat. Wenn Deutschland zusätzliche Informationen anfordert, verlängert sich der Prozess. In der Praxis sind 4 bis 8 Monate realistisch, sofern Rechnungen, Codes und Nachweise stimmen.
Welche Ausgaben sind in Deutschland erstattungsfähig?
Erstattungsfähig ist nur Umsatzsteuer auf berufliche Ausgaben, die nach deutschem Recht zum Vorsteuerabzug berechtigen. Die Rechnung muss zum Unternehmen, zur Tätigkeit und zum Erstattungszeitraum passen.
Typische erstattungsfähige Kosten sind:
Messekosten, Standmiete, technische Leistungen und Strom auf deutschen Fachmessen;
Hotel- und Reisekosten für geschäftliche Aufenthalte;
Transport, Maut, Kraftstoff und Nutzfahrzeugkosten;
Schulungen, Seminare und berufliche Veranstaltungen;
lokale Dienstleistungen mit deutscher Umsatzsteuer;
Einfuhrumsatzsteuer, wenn die Voraussetzungen und Dokumente passen.
Nicht jede Ausgabe mit deutscher Umsatzsteuer ist automatisch erstattungsfähig. Private oder gemischte Kosten, Luxusaufwendungen, bestimmte Pkw-Kosten, unzureichend dokumentierte Bewirtung oder Rechnungen mit falschem Empfänger können abgelehnt werden.
Nicht jede Ausgabe mit deutscher Umsatzsteuer ist automatisch erstattungsfähig. Private oder gemischt genutzte Kosten sowie unzureichend dokumentierte Belege werden regelmäßig gekürzt. Entscheidend ist eine formell korrekte Rechnung – nicht die Höhe des Betrags.
Die häufigste Ablehnungsursache ist nicht die Höhe des Betrags, sondern die Rechnung. Falsche Anschrift, fehlende Leistungsbeschreibung, ungültige Lieferantendaten, falscher Steuersatz oder ein Empfängername, der nicht exakt zum Antragsteller passt, blockieren die Vorsteuer.
Formale Anforderungen an Rechnungen
Die deutsche Verwaltung prüft Rechnungen streng. Für eine belastbare MwSt-Rückerstattung müssen die Angaben konsistent, lesbar und mit der Buchhaltung des Unternehmens abgleichbar sein. Unser Leitfaden erklärt alle formalen Pflichten beim Rechnung an Kunden in Deutschland stellen.
Eine Rechnung sollte insbesondere enthalten:
vollständigen Namen und Anschrift des Lieferanten;
vollständigen Namen und Anschrift Ihres Unternehmens;
deutsche Steuernummer oder USt-IdNr. des Lieferanten, soweit erforderlich;
Rechnungsdatum und fortlaufende Rechnungsnummer;
klare Leistungsbeschreibung;
Liefer- oder Leistungsdatum;
Nettobetrag, Steuersatz und Umsatzsteuerbetrag;
Gesamtbetrag;
bei Einfuhr: passende Zoll- und Einfuhrdokumente.
Bei deutschen Steuersätzen gelten grundsätzlich 19 % regulär und 7 % ermäßigt. Ein falscher Steuersatz kann dazu führen, dass die ausgewiesene Umsatzsteuer nicht oder nur nach Korrektur erstattet wird.
Lassen Sie deutsche Lieferanten fehlerhafte Rechnungen korrigieren, bevor Sie den Erstattungsantrag einreichen. Eine korrigierte Rechnung vor Antragstellung ist schneller als eine Rückfrage des BZSt oder eine Ablehnung mit späterem Einspruch.
Deutsche MwSt-Rückerstattung ohne unnötige Ablehnung sichern
Die deutsche MwSt-Rückerstattung ist gut planbar, wenn der richtige Kanal von Anfang an feststeht. Entscheidend sind drei Kontrollen: keine deutsche Erklärungspflicht übersehen, Frist 30. September oder 30. Juni einhalten und nur formal belastbare Rechnungen einreichen.
Eurofiscalis unterstützt ausländische Unternehmen bei der Analyse des richtigen Verfahrens, der Vorbereitung der Unterlagen, der deutschen USt-Compliance und der Kommunikation mit den zuständigen Stellen. Mehr dazu in unserem Leitfaden zur Umsatzsteuererklärung in Deutschland.
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Häufige Fragen
Wie bekomme ich als ausländisches Unternehmen deutsche MwSt zurück?
EU-Unternehmen stellen den Antrag über das elektronische Portal ihres Ansässigkeitsstaats nach der Richtlinie 2008/9/EG. Nicht-EU-Unternehmen beantragen die Erstattung beim BZSt nach der 13. Richtlinie, sofern Gegenseitigkeit besteht. Unternehmen mit deutscher USt-Registrierung ziehen die Vorsteuer über die deutsche Umsatzsteuervoranmeldung ab.
Bis wann muss der Antrag auf MwSt-Rückerstattung in Deutschland eingereicht werden?
Für EU-Unternehmen endet die Frist am 30. September des Folgejahres. Für Unternehmen aus Drittstaaten gilt grundsätzlich der 30. Juni des Folgejahres. Für Rechnungen aus 2026 bedeutet das: EU-Antrag bis 30.09.2027, Drittstaatenantrag bis 30.06.2027.
Welche Mindestbeträge gelten für die deutsche MwSt-Rückerstattung?
Der Mindestbetrag beträgt 400 EUR, wenn der Antrag einen Zeitraum von mindestens drei Monaten und weniger als einem Jahr betrifft. Für einen Jahresantrag oder den Rest eines Kalenderjahres gilt ein Mindestbetrag von 50 EUR.
Wie lange dauert die Erstattung der deutschen Umsatzsteuer?
Im EU-Verfahren muss Deutschland grundsätzlich innerhalb von 4 Monaten entscheiden, wenn der Antrag vollständig ist. Bei Rückfragen oder zusätzlichen Nachweisen verlängert sich die Bearbeitung. Praktisch sollten Unternehmen häufig 4 bis 8 Monate einplanen.
Kann ich deutsche MwSt zurückfordern, wenn mein Unternehmen eine deutsche USt-IdNr. hat?
Wenn Ihr Unternehmen in Deutschland umsatzsteuerlich registriert ist, erfolgt die Rückholung der Vorsteuer grundsätzlich über die Umsatzsteuervoranmeldung oder die deutsche Jahreserklärung. Die Verfahren nach der Richtlinie 2008/9/EG oder der 13. Richtlinie sind dann in der Regel nicht der richtige Weg.
Welche Ausgaben sind für eine MwSt-Rückerstattung in Deutschland geeignet?
Typische Fälle sind Messekosten, berufliche Reisen, Hotels, Transport, Maut, Kraftstoff, Schulungen, lokale Dienstleistungen und bestimmte Einfuhrdokumente. Entscheidend ist, dass die Ausgabe beruflich veranlasst ist, nach deutschem Recht abzugsfähig bleibt und durch eine formal korrekte Rechnung belegt wird.
Betroffene Länder