Fiskalbevollmächtigter und Fiskalvertreter für Luxemburg
Suchen Sie einen Fiskalvertreter für Luxemburg? Benötigen Sie eine luxemburgische Umsatzsteuernummer? Dann sind Sie bei uns richtig. Nachfolgend finden Sie einen Leitfaden zu allem, was Sie über die Fiskalvertretung in Luxemburg wissen müssen.
Ernennen Sie für Ihr Unternehmen einen Fiskalbevollmächtigten oder Fiskalvertreter für Luxemburg
Wenn ausländische Unternehmen in Luxemburg steuerbare Leistungen erbringen – deren Leistungsort also Luxemburg zuzuordnen ist – sind sie dort steuerpflichtig und brauchen hierfür eine umsatzsteuerliche Registrierung. Grundsätzlich müssen die Unternehmen sich nicht selbst um die Erfüllung ihrer steuerlich Pflichten kümmern, sondern können sich von einem Fiskalvertreter für Luxemburg lassen. Deren Dienstleistung reicht von der Registrierung bis zur Abgabe der Mwst- und Intrastat-Meldungen.
Nachfolgend finden Sie viele Informationen die Sie zur Erfüllung Ihrer Umsatzsteuerpflichten in Luxemburg brauchen.
Wie erhalten Sie eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer in Luxemburg?
Es besteht für ausländische Unternehmen die Möglichkeit in Luxemburg ohne Niederlassung gewerblich tätig zu sein. Allerdings unterliegen sie jedoch den für „nicht niedergelassene Unternehmen“ geltenden Mehrwertsteuervorschriften. Nachfolgend eine nicht abschliessende Liste von gewerblichen Transaktionen, die eine umsatzsteuerliche Registrierung in Luxemburg voraussetzen:
- Warenimport
- innergemeinschaftliche Lieferung an eigenes Lager oder Konsignationslager
- Organisation von lokalen Veranstaltungen und Konferenzen
- Innergemeinschaftlicher Erwerb von Waren in Luxemburg,
- Überschreitung der Versandhandelsschwelle von 100.000 € (Verkauf an luxemburgische Privatpersonen)
Ausländische Unternehmen, die sich über luxemburgische Mehrwertsteuergesetze oder die Registrierungsmodalitäten informieren möchten, können sich an das luxemburgische Finanzamt über die Website www.aed.public.lu wenden oder über das Kontaktformular Verbindung mit uns aufnehmen. Für die luxemburgische Umsatzsteuerregistrierung sind folgende Unterlagen einzureichen:
- den Handelsregisterauszug – maximal 3 Monate alt
- eine Kopie des Gesellschaftsvertrags (das luxemburgische Finanzamt kann im Einzelfall eine Übersetzung anfordern)
- eine Kopie des Personalausweises des Geschäftsführers
- das Antragformular für ausländische Unternehmen ohne luxemburgische Niederlassung
Welche Meldepflichten gibt es in Luxemburg?
Jedes in Luxemburg umsatzsteuerlich registrierte ausländische Unternehmen ist verpflichtet, die lokalen Mehrwertsteuervorschriften einzuhalten. Für die Erklärung und Abführung der Umsatzsteuer gelten nachfolgende Regeln :
- die Mehrwertsteuererklärung ist jährlich einzureichen, wenn der Jahresumsatz 112.000 € nicht übersteigt.
- der Melderythmus ist vierteljährlich, wenn der Jahresumsatz mehr als 112.000€ aber weniger als 620.000€ beträgt.
- der monatliche Melderythmus gilt für Jahresumsätze grösser 620.000 €.
Muss monatlich oder vierteljährlich gemeldet werden, ist vor dem 1. Mai des Jahres N+1 zusätzlich eine jährliche Meldung einzureichen. Das Umsatzsteuer-Referenzjahr ist nicht das Geschäftsjahr, sondern das Kalenderjahr.
Bei innergemeinschaftlichen Ausfuhrlieferungen ist eine zusammenfassende Erklärung abzugeben. Wenn der Umsatzwert dieser Lieferungen im Quartal 50.000 € nicht übersteigt, hat die Erklärung vierteljährlich zu erfolgen. Andernfalls ist die Erklärung monatlich einzureichen.
Wenn Sie sich in Luxemburg für die Mehrwertsteuer registrieren müssen, kontaktieren Sie uns gerne über unser Kontaktformular.
Warum sollten Sie Eurofiscalis als Ihren Fiskalvertreter beauftragen?
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Vorbereitung und Einreichung Ihrer Registrierungsdatei
Erhalten Sie Ihre lokalen Nummern und EORI-Nummer
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Einreichung Ihrer regelmäßigen Mehrwertsteuer- und Intrastat-Erklärungen
Ein einziger Ansprechpartner für die lokalen Verwaltungen
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