Aktualisierung 2022: Die französische DEB wurde in zwei getrennte Pflichten aufgeteilt: ERTVA für UmSt-Daten und EMEBI für statistische Warenbewegungen.
Voraussetzung ist eine gültigeUmsatzsteuernummer Frankreich beantragen.
Endgültige Warenverbringung aus Frankreich
Ein endgültiger Stocktransfer liegt vor, wenn ein Unternehmen Waren aus Frankreich in ein Lager, eine Niederlassung oder ein Depot in einem anderen EU-Mitgliedstaat verbringt. Der Endkunde ist beim Versand noch nicht bekannt.
In Frankreich wird der Vorgang grundsätzlich als steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung behandelt. Im Zielland entsteht spiegelbildlich ein innergemeinschaftlicher Erwerb nach lokalen Umsatzsteuerregeln.
- Proforma-Rechnung ohne französische UmSt zwischen der französischen USt-IdNr. und der USt-IdNr. im Lagerland ausstellen.
- Transfer in der französischen CA3 auf Linie F2 melden.
- Warenfluss in ERTVA und EMEBI unter régime 21-11 erklären.
Marketplace-Lager sind häufig endgültige Bestände. Amazon-Lagertransfers in mehrere EU-Länder können deshalb eine UmSt-Registrierung in jedem Lagerland auslösen.
Konsignationslager und dépôt-Vertrag
Beim Konsignationslager oder dépôt-Vertrag ist der Kunde bereits vor dem Versand bekannt, aber das Eigentum geht erst später über. Die UmSt-Behandlung folgt dem Zeitpunkt dieses Eigentumsübergangs.
- Proforma-Rechnung ohne UmSt an den identifizierten Kunden ausstellen.
- Register der Waren im Konsignationslager oder dépôt-Vertrag führen.
- Physische Warenbewegung in der Zusammenfassenden Meldung unter régime 20 melden.
Wenn der Kunde die Ware später ganz oder teilweise entnimmt, entsteht die eigentliche Lieferung. Diese Entnahme ist dann als innergemeinschaftliche Lieferung aus Frankreich zu behandeln.
- Endgültige Rechnung ohne UmSt an den Kunden ausstellen.
- Verkauf auf CA3-Linie F2 melden.
- Verkauf in ERTVA und EMEBI unter régime 21-32 erklären.
Trennen Sie physische Bewegung und Eigentumsübergang in einer Kontrollmatrix. So vermeiden Sie Verwechslungen zwischen régime 20 beim Versand und régime 21-32 beim späteren Verkauf.
Nach 12 Monaten oder bei Rücksendung nach Frankreich
Die 12-Monats-Frist ist der Bruchpunkt der Vereinfachung. Wird die Ware innerhalb dieser Frist nicht entnommen, muss sich das Unternehmen im Lagerland zur UmSt registrieren und den ursprünglichen Transfer neu behandeln.
- Proforma-Rechnung zwischen französischer und ausländischer USt-IdNr. ausstellen.
- Innergemeinschaftliche Lieferung auf CA3-Linie F2 melden.
- Warenfluss in ERTVA und EMEBI unter régime 21-11 erklären.
- Spätere Verkäufe aus dem Lager als lokale Verkäufe im Lagerland behandeln.
Kehrt die Ware innerhalb von 12 Monaten nach Frankreich zurück und ging das Eigentum nie über, wird die ursprüngliche Meldung in ERTVA unter régime 10 korrigiert. Nach 12 Monaten erfolgt die Rückkehr in EMEBI unter régime 19 und in ERTVA unter régime 25.
CA3, ERTVA und EMEBI vor dem Versand absichern
Die richtige Behandlung wird vor dem Versand entschieden. Klären Sie Transferart, Kunde, Eigentümer der Ware beim Versand und bei der Entnahme sowie die mögliche lokale UmSt-Registrierung.
- Flow als endgültigen Transfer, Konsignationslager oder dépôt-Vertrag klassifizieren.
- Eigentümer bei Versand und Entnahme dokumentieren.
- Richtige CA3-Linie, ERTVA-Regime und EMEBI-Regime wählen.
- Proforma-Rechnung, endgültige Rechnung und Lagerregister aufbewahren.
Eurofiscalis kann Ihre französischen Stocktransfer-Flows prüfen und die Meldelogik für CA3, ERTVA und EMEBI vorbereiten. Weiterführend: Umsatzsteuer in Frankreich, ESL und INTRASTAT in Frankreich und Fiskalvertreter in Frankreich.
Häufige Fragen
Ist ein Stocktransfer aus Frankreich ein Verkauf?
Nicht handelsrechtlich. Für UmSt-Zwecke kann ein endgültiger Transfer eigener Waren dennoch als innergemeinschaftliche Lieferung in Frankreich und Erwerb im Zielland gelten.
Welche Rolle spielt régime 20?
Régime 20 betrifft die physische Warenbewegung unter Konsignationslager oder dépôt-Vertrag, wenn die Vereinfachung greift.
Was passiert nach 12 Monaten?
Wenn die Ware nicht entnommen wurde, kann die Vereinfachung entfallen. Das Unternehmen muss die UmSt-Registrierung im Lagerland und die französischen Meldungen neu prüfen.
Betroffene Länder