One-Stop-Shop
Der Leitfaden, um ALLES über die Umsatzsteuerregeln im E-Commerce und die Reform des One-Stop-Shops OSS zu verstehen.
Seit dem 1. Juli 2021 müssen E-Commerce-Händler ihren Versandverhandel über den One-Stop-Shop (OSS) und den Import One-Stop-Shop (IOSS) melden. Eurofiscalis, Experte für innergemeinschaftliche Mehrwertsteuer, fungiert als Vermittler im Namen Ihres
Unternehmens. Finden Sie auf dieser Seite alle nützlichen Informationen, um mehr über
unseren OSS- und IOSS-Service zu erfahren.
- Unterredung: kostenlos und unverbindlich
Ihre OSS- & IOSS-Erklärungen ab 199 €
Eurofiscalis fungiert als Vermittler und übernimmt alle Ihre Meldungen. Für die OSS-Meldungen ist unser Steuerberater zuständig, die IOSS-Meldung übernehmen wir. Wir berechnen einen Preis ab 199 € pro Meldung (monatlich oder vierteljährlich) und 250 € für die Registrierung.
- Registrierung beim One-Stop-Shop
- Zuteilung Ihrer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer
- Einreichung der Erklärungen
- Verwaltung der MwSt.-Zahlungen
Neue Umsatzsteuerregeln für Versandhändler
Diese Regel tritt am 1. Juli 2021 für alle EU- und Nicht-EU-Unternehmen in Kraft, die online Waren an europäische Privatpersonen verkaufen. Die wichtigsten Maßnahmen sind folgende:
- Senkung und Vereinheitlichung des Schwellenwerts für Versandhandel auf 10.000€ in allen Mitgliedsstaaten: Ab dem 1. Juli 2021 werden alle Länder der Europäischen Union diesen einheitlichen Schwellenwert von 10.000€ anwenden, sobald ein Unternehmen diesen Schwellenwert überschreitet, muss es die Umsatzsteuer in dem Land abführen, in dem die Waren geliefert werden;
- Einführung eines einzigen "One-Stop-Shops" (OSS): Unternehmen können die Mehrwertsteuer aller Länder, in denen sie Versandhandel betreiben, über diesen einzigen OSS in einem einzigen Mitgliedstaat anmelden und abführen, was ihre Verwaltungsformalitäten vereinfachen wird ;
- Einführung einer Einfuhrregelung und Abschaffung der Mehrwertsteuerbefreiung für eingeführte Waren mit einem Wert von weniger als 22€ ;
- Einführung der Haftung von Marktplätzen mit dem Begriff des "mutmaßlichen Lieferanten": Marktplätze werden insbesondere für ihre Verkäufer die Mehrwertsteuer für importierte Pakete mit einem Wert von weniger als 150€ schulden. Mit dieser Regel wird es für Unternehmen außerhalb der EU nicht mehr möglich sein, die Mehrwertsteuer zu umgehen ;
- Neue Anforderungen an die Führung von Aufzeichnungen für E-Commerce-Plattformen: Die Plattformen müssen diese Aufzeichnungen 10 Jahre lang den Steuerbehörden zur Verfügung stellen, damit diese überprüfen können, ob die Mehrwertsteuer korrekt angewendet wurde.
FAQs: Mehrwertsteuer One-Stop-Shop OSS und IOSS
Hunderte von Ihnen stellen uns Fragen zur Funktionsweise der MwSt. und des One-Stop-Shops. Wir tun unser Bestes, um Ihnen bei der Entwicklung Ihres Umsatzes zu helfen und Ihre Fragen zu beantworten. Nachfolgend finden Sie die am häufigsten gestellten Fragen
Bei Versandverkäufen von eingeführten Gegenständen, deren Wert 150 € nicht übersteigt, müssen Steuerpflichtige (Lieferanten und elektronische Schnittstellen), die nicht in der EU oder in einem Drittland, mit dem die EU ein Abkommen über die gegenseitige Amtshilfe im Bereich der Mehrwertsteuer geschlossen hat, ansässig sind, einen in der EU ansässigen Vermittler benennen, um die Einfuhrregelung in Anspruch nehmen zu können.
Anderen Steuerpflichtigen (d. h. Steuerpflichtigen mit Sitz in der EU) steht es frei, einen Vermittler zu benennen, sie sind jedoch nicht dazu verpflichtet (fakultative Benennung).
Es gibt drei Sonderregelungen für die Anmeldung bei dem OSS-Verfahren. Sie müssen die Regelung wählen, die Ihrer Situation entspricht. Es ist möglich, sich gleichzeitig für mehrere Sonderregelungen anzumelden, dies erfordert jedoch getrennte Anmeldungen und Schritte (wenn Sie z. B. nicht in der EU ansässig sind, können Sie sich sowohl für die Nicht-EU-Regelung zur Meldung von Dienstleistungen als auch – über einen Vermittler – für die IOSS-Einfuhrregelung anmelden).
Das One-Stop-Shop-Verfahren für die Mehrwertsteuer betrifft alle Steuerpflichtigen, unabhängig von ihrem MwSt.-System :
- die Dienstleistungen an nicht steuerpflichtige Verbraucher mit Wohnsitz in EU-Mitgliedstaaten erbringen (der Dienstleister kann innerhalb oder außerhalb der EU ansässig sein) ;
- die innergemeinschaftliche Versandverkäufe von Waren an Nichtsteuerpflichtige tätigen (der Unternehmer kann in oder außerhalb der EU ansässig sein) ;
- die Versandverkäufe von Waren aus Drittländern mit einem Wert von bis zu 150 € an Nichtsteuerpflichtige mit Wohnsitz in EU-Mitgliedstaaten tätigen (der Unternehmer kann in oder außerhalb der EU ansässig sein).
In Bezug auf Dienstleistungen sind nur Dienstleistungen an Nichtsteuerpflichtige in Mitgliedstaaten, in denen die Dienstleister nicht ansässig sind, betroffen. Sie können die Mehrwertsteuer, die auf diese Dienstleistungen in Mitgliedstaaten geschuldet wird, in denen Sie eine feste Niederlassung haben, nicht über das OSS-Verfahren melden. In den Mitgliedstaaten, in denen Sie eine feste Niederlassung haben, muss die geschuldete
Mehrwertsteuer auf Dienstleistungen durch eine separate nationale Mehrwertsteuererklärung übermittelt werden.
Wenden Sie sich an uns, um die Umsatzsteuer und Ihren One-Stop-Shop zu bearbeiten
Nutzen Sie die Erfahrung unseres Teams und sourcen Sie die Verwaltung Ihrer USt-Verpflichtungen out
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