Steuergesetze für den Versandhandel und Umsatzschwellen im grenzüberschreitenden Warenverkehr
Welche Umsatzsteuergesetze gelten für den Versandhandel ?
Die Versandhandelsregelung kommt zur Anwendung, wenn die grenzüberschreitende Lieferung eines Unternehmens an eine Privatperson erfolgt oder an ein Unternehmen, das in diesem Kontext auslegungshalber der Privatperson gleichgestellt ist. Nicht zu verwechseln mit der steuerbefreiten innergemeinschaftlichen Lieferung zwischen Unternehmen (BtoB).
Was sagt die Versandhandelsregelung aus ?
Die Versandhandelsregelung bestimmt den Ort der Besteuerung in Abhängigkeit vom realisierten Versandhandelsumsatz.
Solange der Versandhandelsumsatz im Bestimmungsland nicht die Versandhandelsschwelle erreicht, die für das eben selbe Bestimmungsland gilt, unterliegen die Versandhandelslieferung der Umsatzsteuer des Versenderlandes. Im gegenteiligen Fall ist die Warenlieferung im Bestimmungsland steuerbar und der Versandhändler muss sich dort umsatzsteuerlich registrieren und seine Umsatzsteuermeldepflichten erfüllen.
dazu ein konkretes Beispiel zum Verständnis
Ein französisches Unternehmen verkauft über seinen Webshop Ware an Privatkunden in Belgien. 2016 hat das Unternehmen in Belgien einen Jahresnettoumsatz in Höhe von 20.000 € erreicht. Diese Lieferungen unterliegen der französischen Mwst. Im Folgejahr 2017 erreicht das Unternehmen in Belgien schon im Mai einen Nettoumsatz von 35.000 €. Ab dem Tag, an dem die für Belgien gültige Meldeschwelle von 35.000 € überschritten worden ist benötigt das französische Unternehmen eine belgische Steuernummer. Es hat dazu 30 Tage Zeit, um rechtzeitig ohne Straf- und Säumnisgebühren seine Umsatzsteuerpflichten in Belgien erfüllen zu können.
Die europäischen Umsatzsteuerschwellen im eCommerce
Von den Versandhandelsunternehmen zu beachten ist der kumulierte Nettojahresumsatz für Lieferungen des laufenden Jahres an Privatkunden und andere nicht umsatzsteuerpflichtige Kunden in EU-Mitgliedsstaaten. Sollten in Vorjahren gültige Meldeschwellen überschritten worden sein, ist nachzumelden.
Mitgliedsland | Meldeschwelle Versandhandel |
---|---|
Belgien | 35 000 € |
Bulgarien | 70 000 BNG (~ 35 000 €) |
Croatien | 270 000 HRK (~35 000 €) |
Dänemark | 280 000 DKK (~35 000 €) |
Deutschland | 100 000 € |
Estland | 35 000 € |
Finnland | 35 000 € |
Frankreich | 35 000 € |
Griechenland | 35 000 € |
Irland | 35 000 € |
Italien | 35 000 € |
Lettland | 24 000 LVL (~35 000 €) |
Litauen | 125 000 LTL (~35 000 €) |
Luxemburg | 100 000 € |
Malta | 35 000 € |
Niederlande | 100 000 € |
Österreich | 35 000 € |
Polen | 160 000 PLN (~40 000 €) |
Portugal | 35 000 € |
Rumanien | 118 000 RON (~30 000 €) |
Schweden | 320 000 SEK (~35 000 €) |
Slowakei | 35 000 € |
Slowenien | 35 000 € |
Spanien | 35 000 € |
Tschechische Republik | 1 140 000 CZK (~40 000 €) |
Ungarn | 8 800 000 HUF (~35 000 €) |
Zypern | 35 000 € |
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Vorbereitung und Einreichung Ihrer Registrierungsdatei
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Mwst-Gesetze im Versandhandel bzw. eCommerce : FAQs
Der Versandhandel ist dadurch gekennzeichnet, dass der Warenempfänger keine Umsatzsteueridentifikationsnummer hat. Es handelt sich typischerweise um Privatpersonen aber auch juristische Personen, wie Unternehmen können dazugehören. Es müssen drei Voraussetzungen erfüllt sein, damit die Versandhandelsregelung zur Anwendung kommt:
- die Lieferungen müssen sich auf Waren beziehen, die der Verkäufer entweder selbst oder in dessen Auftrag an den Käufer versendet werden.
- die Warenlieferungen müssen grenzüberschreitend innerhalb der EU von einem Land in ein anderes Mitgliedsland erfolgen.
- der Käufer ist eine natürliche Person (Privatperson) oder eine juristische Person, die für innergemeinschaftliche Erwerbe keine Vorsteuerabzugsberechtigung und damit keine Ust-Id.Nr. vorweisen kann.
Da die Schweiz kein EU-Mitglied ist, allen Lieferungen in die Schweiz nicht in die Versandhandelsregelung.
Ja ! Die umsatzsteuerliche Registrierung ist jederzeit auch ohne Erreichen der Meldeschwelle möglich. Allerdings muss in diesem Fall das heimische Finanzamt über diesen Schritt im Vorhinein informiert werden. Die freiwillige Registrierung verpflichtet über das laufende Jahr hinaus zur Beibehaltung der ausländischen Steuernummer und der Erfüllung der Steuerpflichten für zwei Kalenderjahre.
- Einfuhr und/oder Ausfuhr,
- Einkauf – Verkauf,
- Bauleistungen,
- Überschreitung Umsatz.
Nein ! Die Versandhandelsregelung gilt nicht für Neufahrzeuge, verbrauchssteuerpflichtige Waren (alkoholhaltige Getränke, Mineralölprodukte und Tabak), Gebrauchtwaren, Kunst- und Sammlerobjekte sowie Antiquitäten.
Ein Fiskalbevollmächtigter wird von einem Unternehmen ernannt, damit dieser an seines statt die steuerlichen Pflichten in einem anderen EU-Mitgliedsland als dem Sitzstaat des Unternehmens erfüllt. Um mehr über den Fiskalbevollmächtigten zu erfahren gehen Sie auf die entsprechende Themenseite.
Ja ! Ein Unternehmen kann aus jedem EU-Mitgliedsland eine Steuernummer haben. Es kommt sogar recht häufig vor, dass Unternehmen, die grenzüberschreitend tätig sind gleich mehrere Umsatzssteueridentifikationsnummern haben. Übrigens: Einige Länder erteilen zwei Steuernummern: eine lokale Steuernummer und eine Ust-Id.Nr.
Die europäische Kommission hat eine Website bereitgestellt, auf der man in Echtzeit die Gültigkeit jeder Umsatzsteueridentifikationsnummer abprüfen kann. Es genügt die Steuernummer und das Land einzugeben, das diese erteilt hat. Hier der Link auf die Website : http://ec.europa.eu
Die Kosten hängen von mehreren Faktoren ab: der damit verbundene Aufwand unterscheidet sich Land zu Land. In manchen Ländern werden zudem Bearbeitungsgebühren fällig, die z.B. in Steuermarken Ausdruck finden. Es ist mit KOsten zwischen 500 und 1.000 € zu rechnen.
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