Fiskalbevollmächtigter bzw. Fiskalvertreter für Frankreich
Suchen Sie einen Fiskalvertreter für Frankreich ? Auf dieser Seite erfahren Sie alles, was Sie über die Fiskalvertretung in Frankreich wissen müssen. Wir klären Sie auf bezüglich Ihrer steuerlichen Pflichten. Sie bekommen anschaulich erklärt, wie der Registrierungsprozess in Frankreich abläuft, wie Sie eine französische MwSt.-Erklärung (CA3) einreichen, welche Ihre Meldepflichten sind und ob Sie einen französischen Fiskalvertreter benötigen!
Benennen Sie in Frankreich für Ihr Unternehmen einen Fiskalvertreter oder Fiskalbevollmächtigten.
Grundsätzlich ist jedes ausländische Unternehmen, das eine steuerpflichtige Handlung auf französischem Territorium vornehmen will verpflichtet, sich bei den zuständigen französischen Finanzbehörden umsatzsteuerlich zu registrieren. Die Registrierung muss vor der ersten steuerpflichtigen Handlung (z.B. Warenlieferung, -erwerb, -import, usw.) abgeschlossen sein. Das Unternehmen kann einen Fiskalvertreter für Frankreich oder Fiskalbevollmächtigten ernennen, damit dieser ganz oder teilweise dessen umsatzsteuerlichen Meldepflichten übernimmt.
Was löst die Registrierungspflicht für die französische Mehrwertsteuer aus ?
Jedes ausländische Unternehmen ist in Frankreich zur umsatzsteuerlichen Registrierung verpflichtet, wenn es dort steuerpflichtige Umsätze tätigt. Nachfolgend einige Beispiele, bei denen die MWST-Pflicht in Frankreich ausgelöst wird. Die Liste ist nicht abschliessend.
- bestimmte Import- und Exportgeschäfte
- Warenimport auf Lager oder Konsignationslager
- innergemeinschaftliche Erwerb in Frankreich
- Überschreitung der Versandhandelsschwelle von 35.000 € (Verkauf an französische Privatpersonen)
- bestimmte Dienstleistungen
Wie Sie in Frankreich eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer bekommen
Um sich für die Umsatzsteuer in Frankreich zu registrieren, muss beim französischen Finanzamt ein Registrierungsantrag ausgefüllt werden und adressiert werden an:
Adresse : 10 rue du Centre TSA 20011 93465 NOISY LE GRAND CEDEX
Tél : + 33 (0)1 72.95.20.31
Email : siee.dinr@dgfip.finances.gouv.fr
nachfolgend aufgelistete Unterlagen sind einzureichen :
- den Handelsregisterauszug – jünger als 3 Monate. (Firmen ohne Handelsregistereintrag besorgen einen Gewerberegisterauszug)
- eine Kopie des Gesellschaftsvertrags (das französische Finanzamt fordert zuweilen eine Übersetzung, wenigstens aber eine übersetzte Zusammenfassung)
- eine Kopie des Personalausweises des Geschäftsführers
- einen Aktivitätsnachweis für steuerpflichtige Geschäfte in Frankreich (z.B. Rechnung oder Einfuhrdokumente,…)
- das Antragformular für ausländische Unternehmen ohne Firmensitz in Frankreich
- eine Fiskalvollmacht
Unternehmen mit Sitz in der EU sind nicht dazu verpflichtet einen Fiskalvertreter für Frankreich zu ernennen. Im Sinne eines reibungslosen Ablaufs im Umgang mit den französischen Finanzbehörden empfiehlt es sich aber, einen Fiskalbevollmächtigten zu ernennen, der die Meldepflichten übernimmt.
Sie haben Ihren Firmensitz außerhalb der EU ? Dann ist die Fiskalvertretung die richtige Lösung für Sie.
Ein Drittlandsunternehmen, das steuerbare Leistungen in Frankreich erbringt, ist verpflichtet zur Erfüllung seiner steuerlichen Pflichten einen Fiskalvertreter mit Sitz in Frankreich zu ernennen. Das beginnt bereits bei der Antragsstellung für die Umsatzsteuerregistrierung. Diese muss über einen Fiskalvertreter für Frankreich erfolgen.
Albanien, Australien, Aruba, Südafrika, Aserbaidschan, Curaçao, Republik Korea, Georgien, Ghana, Grönland, Färöer, Indien, Island, Japan, Mauritius, Mexiko, Moldawien, Norwegen, Neuseeland, Französisch-Polynesien, Saint Barthelemy , Saint-Martin, Sint Maarten, Tunesien, Ukraine.
MWST-Erklärung in Frankreich
Alle in Frankreich umsatzsteuerpflichtigen Unternehmen müssen regelmäßig eine Mwst-Erklärung einreichen. In dieser Erklärung sind alle Transaktionen (Einkäufe, Verkäufe, Einfuhren, Ausfuhren, Dienstleistungen, usw…) aufgeführt, die auf französischem Territorium oder aus Frankreich heraus ins Ausland vorgenommen werden. Grundsätzlich gilt die monatliche Meldefrist. Beträgt die Steuer für das vorangegangene Kalenderjahr weniger als 4.000 €, ist das Kalenderquartal Voranmeldungszeitraum. Bei monatlicher Veranlagung wäre die Umsatzsteuererklärung für den Monat Januar am 10. Februar beim Finanzamt einzureichen.
Wegen verspäteter Abgabe oder Nichtabgabe der Umsatzsteuererklärung kann ein Verspätungszuschlag von bis zu 10 % der Zahllast (Vorauszahlung) festgesetzt werden.
Die Umsatzsteuererklärung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck ist auf elektronischem Wege beim französische Finanzamt www.impots.gouv.fr einzureichen. Sie können seine Gebrauchsanweisung direkt über diesen Link herunterladen. Unten finden Sie auch eine Blanko-Erklärung.
Warum sollten Sie Eurofiscalis als Ihren Steuervertreter / Steuerberater anrufen?
Eurofiscalis ist eine internationale Steuerbehörde, die sich auf Steuervertretung spezialisiert hat. Lokale Geschäftsexperten (Buchhalter, Buchhalter, Steuerspezialisten usw.), die häufig 3 Sprachen sprechen, kümmern sich im Namen Ihres Unternehmens um Ihre lokalen Steuerpflichten. Die innergemeinschaftliche Besteuerung ist ein zentrales Thema für Ihren internationalen Entwicklungserfolg. Deshalb bauen wir langfristig ein Vertrauensverhältnis auf.
Analyse Ihrer Ströme und Einhaltung von Mehrwertsteuer, Intrastat, Rechnungen, Zoll
Vorbereitung und Einreichung Ihrer Registrierungsdatei
Erhalten Sie Ihre lokalen Nummern und EORI-Nummer
Vereinfachte Kunden- / Lieferantenbuchhaltung
Einreichung Ihrer regelmäßigen Mehrwertsteuer- und Intrastat-Erklärungen
Ein einziger Ansprechpartner für die lokalen Verwaltungen
Internationale Fiskalvertretung
Nehmen Sie noch heute Kontakt mit ein Fiskalvertreter auf