Verbrauchsteuern sind Abgaben, die den Verbrauch oder Gebrauch bestimmter Waren belasten. In Deutschland unterliegen folgende Waren einer Verbrauchsteuer :
Verbrauchsteuern für Versandhändler in Deutschland
Was sind Verbrauchsteuern?
- Branntwein
- Bier
- Schaumwein (Sekt)
- alkoholhaltige Zwischenerzeugnisse
- Energieerzeugnisse (Mineralöl, Erdgas, Kohle)
- Strom
- Tabak
- Kaffee
- Alkopops
In Deutschland im Versandhandel werden nur Verbrauchsteuer auf Alkohol und alkoholhaltige Waren (Alkoholerzeugnisse), Bier, Schaumwein, Zwischenerzeugnisse, Kaffee und kaffeehaltige Waren erhoben.
Versandhändler mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat
Versandhandel betreibt derjenige, der verbrauchsteuerpflichtige Genussmittel aus dem steuerrechtlich freien Verkehr des Mitgliedstaats, in dem er seinen Sitz hat, an Privatpersonen in einem anderen Mitgliedstaat liefert und den Versand der Ware an die Privatperson selbst durchführt oder durch andere durchführen lässt (Versandhändler).
Wer als Versandhändler mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat Verbrauchssteuerpflichtige Ware in Deutschland liefern will, hat dies vorher anzuzeigen und eine im Steuergebiet ansässige Person als Beauftragten zu benennen.
Der ausländische Versandhändler muss in Deutschland eine Steuernummer und Umsatzsteueridentifikationsnummer beantragen um die deutsche Mehrwertsteuer abführen.
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Fristen für die Einreichung von Verbrauchsteuererklärungen
Genussmittel | Formulare |
---|---|
Branntwein und branntweinhaltige Waren | 1272 + 1278 (Anlage) |
Alkopops | 2780 + 2781 (Anlage) |
Bier | 2074 |
Schaumwein | 2401 + 2402 (Anlage) |
Zwischenerzeugnisse | 2451 + 2452 (Anlage) |
Kaffee | 1807 + 1808 |
Steuer und Meldungen werden je nach Genussmittel an unterschiedlichen Stichtagen fällig und abzugeben.
Alkoholerzeugnisse, Schaumwein, Zwischenerzeugnisse und Alkopops:
Steuermeldung bis zum 10. Tag des auf die Steuerentstehung folgenden Monats abzugeben.
Entstandene Steuer bis zum am 5. Tag des zweiten auf die Steuerentstehung folgenden Monats
Bier:
Steuermeldung bis zum 7. Tag des auf die Steuerentstehung folgenden Monats abzugeben.
Die Biersteuer ist spätestens bis zum 15. Tag des auf die Steuerentstehung folgenden Monats fällig.
Kaffee und kaffeehaltige Waren:
Steuermeldung bis zum 10. Tag des auf die Steuerentstehung folgenden Monats abzugeben.
Die Kaffeesteuer ist spätestens bis zum 20. Tag des auf die Entstehung folgenden Monats fällig.
Hier in Deutschland gültigen Verbrauchsteuersätze (Stand 01/06/2017). Können auch im Internet auf der Seite der Zollverwaltung abgerufen werden.
Bier (BierStG)
Steuergegenstand | Gesetz | Steuersatz |
---|---|---|
Bier | § 2 Abs. 1 | pro Hektoliter Bier 0,787 Euro je Grad Plato |
Bier | § 2 Abs. 1 | Abhängig von der Jahreserzeugung kann sich der Regelsteuersatz anhand einer Mengenstaffel um bis zu 44 % reduzieren. |
Alkoholerzeugnisse nach § 1 Abs. 1 Alkoholsteuergesetz (AlkStG)
Steuergegenstand | Gesetz | Steuersatz |
---|---|---|
Alkoholerzeugnisse | § 2 Abs. 1 | 1.303 Euro je Hektoliter reinen Alkohols/td> |
Alkoholerzeugnisse | § 2 Abs. 2 Nr. 1 | 1.022 Euro je Hektoliter reinen Alkohols |
Alkoholerzeugnisse | § 2 Abs. 2 Nr. 2 | 730 Euro je Hektoliter reinen Alkohols |
Alkopops (AlkopopStG)
Steuergegenstand | Gesetz | Steuersatz |
---|---|---|
Alkopops | § 2 | 5.550 Euro je Hektoliter reinen Alkohols |
Schaumwein und Zwischenerzeugnisse (SchaumwZwStG)
Steuergegenstand | Gesetz | Steuersatz |
---|---|---|
Schaumwein | § 2 Abs. 1 | 136 Euro je Hektoliter |
Schaumwein | § 2 Abs. 2 | 51 Euro je Hektoliter |
Zwischenerzeugnisse | § 30 Abs. 1 | 153 Euro je Hektoliter |
Zwischenerzeugnisse | § 30 Abs. 2 | 102 Euro je Hektoliter |
Zwischenerzeugnisse | § 30 Abs. 3 | 136 Euro je Hektoliter |
Kaffee (KaffeeStG)
Steuergegenstand | Gesetz | Steuersatz |
---|---|---|
Röstkaffee | § 2 Abs. 1 Satz 1 | 2,19 Euro je Kilogramm |
löslicher Kaffee | § § 2 Abs. 1 Satz 1 | 4,78 Euro je Kilogramm |
Mischungen von Röstkaffee und löslichem Kaffee | § 2 Abs. 1 Satz 2 | Steuer nach Satz 1 entsprechend den in den Mischungen enthaltenen Kaffeearten |
kaffeehaltige Waren | § 2 Abs. 2 Nr. 1 | 0,12 Euro je Kilogramm |
kaffeehaltige Waren | § 2 Abs. 2 Nr. 2 | 0,43 Euro je Kilogramm |
kaffeehaltige Waren | § 2 Abs. 2 Nr. 3 | 0,86 Euro je Kilogramm |
kaffeehaltige Waren | § 2 Abs. 2 Nr. 4 | 1,32 Euro je Kilogramm |
kaffeehaltige Waren | § 2 Abs. 2 Nr. 5 | 1,76 Euro je Kilogramm |
kaffeehaltige Waren | § 2 Abs. 2 Nr. 6 | 0,26 Euro je Kilogramm |
kaffeehaltige Waren | § 2 Abs. 2 Nr. 7 | 0,94 Euro je Kilogramm |
kaffeehaltige Waren | § 2 Abs. 2 Nr. 8 | 1,91 Euro je Kilogramm |
kaffeehaltige Waren | § 2 Abs. 2 Nr. 9 | 2,86 Euro je Kilogramm |
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